Kammerbeitrag Zahnärzte
Seit 01.01.2006 vertritt die Österreichische Zahnärztekammer allle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für den Kammerbeitrag sind das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Kammerbeitrag wird jährlich vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festgesetzt. Das Zahnärztekammergesetz (§ 12 Abs. 2) verpflichtet die Angehörigen der Zahnärztekammer dazu, die Kammerbeiträge zu entrichten
=> Leistungen der Österreichischen Zahnärztekammer
Die Österreichische Zahnärztekammer versteht sich als Interessenvertretung und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Österreichische Zahnärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Angehörigen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs wahrzunehmen und zu fördern.
Die Zahnärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...
- ... Kollektivverträge vereinbart
- ...Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträgern abschließt
- ... Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige verleiht
- ... für die Aus- und Fortbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal sorgt
- ... die Liste der Zahnärzte und Dentisten führt
- ... Patientenschlichtungsstellen und Kollegiale Schlichtungsstellen einrichtet
- ... Vergütungen für zahnärztliche Leistungen überprüft
- ... für die Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung sorgt und bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirkt
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.