Kammerumlage der Ärztekammer für Wien
Die Kammerumlage ist der Pflichtbeitrag der Wiener Ärzte an ihre Standesvertretung – die Ärztekammer für Wien. Nicht eingeschlossen sind hier die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Zusätzlich leistet die Ärztekammer für Wien aus den eingehobenen Kammerumlagen ihre Umlagenverpflichtung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für die Kammerumlage sind das Ärztegesetz (§ 91) und die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien. Die Kammerumlagen für Wien und für Österreich werden jährlich von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Umlagenordnung festgesetzt. Das Ärztegesetz (§ 69) verpflichtet die Angehörigen der Ärztekammer dazu, die Kammerumlagen zu entrichten
Leistungen der Ärztekammer für Wien
Die Ärztekammer für Wien versteht sich als Interessenvertretung der Wiener Ärzteschaft und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...
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... Kollektivverträge vereinbart
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... Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträgern abschließt
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... an der Fortbildung der Ärzte an den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten mitarbeitet
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... den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge vorlegt, die die Aus- und Fortbildung und alle anderen Interessen der Ärzte bzw. das Gesundheitswesen allgemein betreffen
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... zu den amtlichen Gesundheitsstatistiken beiträgt
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... die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen inklusive der in den Dienstverträgen vereinbarten Entgelte überprüft
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... Informationsstellen einrichtet, die Auskünfte über maßgebliche gesundheits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung erteilen
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... die Qualität der Ausbildung von Turnusärzten überprüft
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.