Service Kammerumlage
Für das jeweils laufende Jahr wird eine vorläufige Kammerumlage für die Ärztekammer für Wien sowie für die Österreichische Ärztekammer (§ 4 der Umlagenordnung) von den Kassenhonoraren bzw. bei angestellten ÄrztInnen vom Bruttogrundgehalt durch die Sozialversicherungsträger bzw. die Dienstgeber einbehalten.
Diese vorläufige Kammerumlage wird am Jahresende auf die endgültige Kammerumlage angerechnet.
Die endgültige Kammerumlage 2008 berechnet sich gemäß § 5 der Umlagenordnung als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2005.
Auf diese Einkommensunterlagen (2005) wird wie beim Beitrag zum Wohlfahrtsfonds deshalb zurückgegriffen, da dies jenes Jahr ist, das zum Zeitpunkt der Kammerumlagenfestsetzung für das Jahr 2008 bereits vom Finanzamt veranlagt sein sollte.
Zur Berechnung der endgültigen Kammerumlage 2008 ist
- der Einkommensteuerbescheid 2005
vorzulegen.
- Beilagen zur Einkommensteuererklärung
Bei ausschließlich angestellten ÄrztInnen ist
- der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005
vorzulegen.
Wurde keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (diese ist nur erforderlich, wenn zusätzliche Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden), ist die Vorlage
- des Jahreslohnzettels L16
notwendig.
Bei niedergelassenen ÄrztInnen ist
bei Einkommen aus nichtärztlicher Tätigkeit oder Einkommen in einem anderen Bundesland auch die Vorlage
- der Einnahmen – Ausgaben – Rechnung 2005 bzw.
- der Gewinn- und Verlustrechnung 2005 und Bilanz 2005 bei bilanzierenden Ärzten
erforderlich.
Details und Berechnungsmuster finden Sie in unserer Broschüre
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.