Was behält mein Dienstgeber bzw. behalten die Kassen monatlich ein?
Angestellte Ärzte
Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:
Wieviel |
Wofür |
| 10,6 % vom Bruttogrundgehalt |
Fondsbeitrag |
| 1 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen |
Kammerumlage Wien |
| 0,25 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen |
Kammerumlage Österreich |
Turnusärzte mit Anspruch auf Ermäßigung
Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:
Wieviel |
Wofür |
| 10,6 % vom Bruttogrundgehalt jedoch maximal 65 € |
Fondsbeitrag |
| 4,85 € (fixer Betrag) |
Kammerumlage Wien |
| 0,25 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen – keine Ermäßigung!* |
Kammerumlage Österreich |
Dauer der Ermäßigung
Die Ermäßigung gilt während der ersten 3 Jahre Ihrer ärztlichen Tätigkeit.
Verlängerung – ungeförderte Lehrpraxis
Sie können eine Verlängerung des dreijährigen Ermäßigungszeitraums für die Dauer eines Dienstverhältnisses, maximal um weitere 12 Monate, beantragen.
Voraussetzung: Sie haben in dieser Zeit ein Dienstverhältnis in einer ungeförderten Lehrpraxis.
Frist für Ansuchen um Verlängerung: 6 Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses in der ungeförderten Lehrpraxis
Formular Verlängerung Turnusarztermäßigung (PDF Download)
Zahnärzte mit Anspruch auf Ermäßigung
Als Zahnarzt haben Sie seit 2007 für die ersten 3 Jahre Ihrer Tätigkeit Anspruch auf ermäßigten Fondsbeitrag. Voraussetzung: Sie waren in einem anderen Bundesland oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang als Zahnarzt tätig.
Wieviel |
Wofür |
| 10,6 % vom Bruttogrundgehalt jedoch maximal 65 € |
Fondsbeitrag |
Niedergelassene Ärzte
Die Kassen behalten monatlich vom Bruttohonorar ein:
Wieviel |
Wofür |
| 10,6 % vom Bruttohonorar der Kasse/Kassen einschließlich Gesundenuntersuchung und Ärztefunkdienst |
Fondsbeitrag |
| 1,3 % vom Bruttohonorar |
Kammerumlage Wien |
| 0,25 % vom Bruttohonorar |
Kammerumlage Österreich |
Ausnahmen: Zahnärzte mit Anspruch auf Ermäßigung
Angestellte Ärzte mit Ordination
Sind Sie sowohl als angestellter als auch niedergelassener Arzt tätig, so ziehen die Kassen alle verpflichtenden Beiträge von Ihrem Bruttohonorar ab(siehe oben Niedergelassene Ärzte)
.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.